80 Abs. 3 BetrVG: Die Kosten für das Hinzuziehen des Sachverständigen trägt der Arbeitgeber gemäß § 40, Abs. 1 BetrVG, wenn die Voraussetzungen von § 80 Abs. 3 BetrVG erfüllt sind:
- Erforderlichkeit des Sachverständigen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben*
- Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung
- Zustimmung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme
LPVG NRW
Nach de LPVG NRW bildet Absatz § 40 die rechtliche Grundlage für das Hinzuziehen eines Sachverständigen.
BPersVG
Nach dem BPersVG bildet § 44 Abs. 1 die rechtliche Grundlage für das Hinzuziehen eines Sachverständigen.
*Argument zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Im Streitfall mit dem Arbeitgeber, ob ein externer Sachverständiger erforderlich ist, muss der Betriebsrat im konkrete Fall nachweisen können, dass der betriebsinterne Sachverstand zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nicht ausreichend ist. Das ist er in keinem Fall, denn der Betriebsrat muss mit dem Sachverständigen neben fachlichen Aspekten auch über Ziele in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sprechen können. Interne Experten können hierbei nicht unabhängig beraten, folglich ist ein externer Sachverstand erforderlich.