Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Die Kosten für das Hinzuziehen eines Sachverständigen trägt der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG erfüllt sind.
Dazu gehören insbesondere:
- Erforderlichkeit des Sachverständigen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats
- Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung
- Zustimmung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme (bzw. eine entsprechende gerichtliche Entscheidung im Streitfall)
Besonderheit: Künstliche Intelligenz (KI)
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde § 80 Abs. 3 BetrVG ergänzt: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen kraft Gesetzes als erforderlich (§ 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG).
Damit besteht bei KI‑Systemen ein gesetzlich klargestellter Anspruch auf externen Sachverstand; die Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, solange ein hinreichender Bezug zu Aufgaben des Betriebsrats besteht.
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Nach dem BPersVG bildet § 44 Abs. 1 die rechtliche Grundlage für das Hinzuziehen von Sachverständigen durch den Personalrat.
Auch hier sind die Kosten von der Dienststelle zu tragen, wenn die Hinzuziehung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Gremiums notwendig ist.
Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW)
Nach dem LPVG NRW bildet § 40 die rechtliche Grundlage für das Hinzuziehen eines Sachverständigen; die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle.
Hierunter fallen auch die Aufwendungen für externe Beratung, soweit sie zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung des Personalrats erforderlich sind.
Argument zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Im Streitfall mit dem Arbeitgeber, ob ein externer Sachverständiger erforderlich ist, muss der Betriebsrat im konkrete Fall nachweisen können, dass der betriebsinterne Sachverstand zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nicht ausreichend ist. Das ist er in keinem Fall, denn der Betriebsrat muss mit dem Sachverständigen neben fachlichen Aspekten auch über Ziele in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sprechen können. Interne Experten können hierbei nicht unabhängig beraten, folglich ist ein externer Sachverstand erforderlich.